Während Jerobeam II. (793-753 v.Chr.) über das Nordreich Israel herrschte, bekam der Prophet Jona den Auftrag, nach Ninive zu gehen. Er sollte den Menschen in der 1000 Kilometer entfernten Hauptstadt Assyriens predigen, dass sie zu Gott umkehren müssen. Doch Jona weigerte sich zunächst, das zu tun. Er wollte nicht, dass diesen Feinden Israels Gottes Gnade geschenkt würde. Wenn wir annehmen, dass Jona im Jahr 759 v.Chr. in Ninive predigte, dann hatte Gott die Stadt offenbar schon auf seine Botschaft vorbereitet. 765 v.Chr. war dort eine Hungersnot ausgebrochen, am 15. Juni 763 v.Chr. gab es eine Sonnenfinsternis und im Jahr 759 v.Chr. war es erneut zu einer Hungersnot gekommen, was die Bevölkerung als Zeichen göttlichen Zorns deutete.
Möglicherweise hat der Prophet Jona seine Geschichte später selbst aufgeschrieben.
Wie Jona sich zuerst weigert, den Assyrern Gottes Gericht anzudrohen und sich dann ärgert, dass Gott diesen Feinden Israels gnädig ist.
© 2019 by Karl-Heinz Vanheiden (Textstand 19.12)
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25»Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen (= für ihn zurückkaufen) dürfen, was sein Verwandter verkauft hat. 26Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist, 27so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt. 28Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so dass er wieder zu seinem Eigentum kommt. 29Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen. 30Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden. 31Dagegen die Häuser in den Gehöften (oder: Dörfern), die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden. 32Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
3.Mose 25,25 bis 3.Mose 25,32 - Menge (1939)