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5. Mose 19

Aussonderung von Freistädten als Asyl.

 1  Wenn der HErr, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HErr, dein Gott, geben wird, dass du es einnehmest und in ihren Städten und Häusern wohnest,  2  sollst du dir drei Städte aussondern in dem Lande, das dir der HErr, dein Gott, geben wird einzunehmen. (5.Mose 4,41-43)  3  Und sollst den Weg dahin zurichten und das Gebiet deines Landes, das dir der HErr, dein Gott, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, dass dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat.

 4  Und also soll's sein mit der Sache des Totschlägers, der dahin flieht, dass er lebendig bleibe: wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat zuvor keinen Hass auf ihn gehabt,  5  sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und seine Hand holte mit der Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, dass er stürbe: der soll in dieser Städte eine fliehen, dass er lebendig bleibe,  6  auf dass nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihn tot, wenn er doch nicht des Todes schuldig ist, weil er keinen Hass zuvor wider ihn getragen hat.  7  Darum gebiete ich dir, dass du drei Städte aussonderst.

 8  Und wenn der HErr, dein Gott, deine Grenze erweitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat deinen Vätern zu geben  9  (so du anders alle diese Gebote halten wirst, dass du darnach tust, die ich dir heute gebiete, dass du den HErrn, deinen Gott, liebest und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien,  10  auf dass nicht unschuldig Blut in deinem Lande vergossen werde, das dir der HErr, dein Gott, zum Erbe gibt, und Blutschulden auf dich kommen.

 11  Wenn aber jemand Hass trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihn tot und flieht in dieser Städte eine,  12  so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von da holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, dass er sterbe.  13  Deine Augen sollen ihn nicht verschonen, und sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, dass dir's wohl gehe.

Gegen Landraub und falsches Zeugnis.

 14  Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorfahren gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest in dem Lande, das dir der HErr, dein Gott, gegeben hat einzunehmen. (5.Mose 27,17)

Bestrafung falscher Zeugen.

 15  Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgendeine Missetat oder Sünde, es sei welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Mund zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen. (5.Mose 17,6; Joh. 8,17; 2.Kor. 13,1)

 16  Wenn ein frevler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,  17  so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HErrn, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden; (5.Mose 17,9)  18  und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsches Zeugnis wider seinen Bruder gegeben,  19  so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, dass du das Böse von dir wegtust,  20  auf dass es die anderen hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir.  21  Dein Auge soll sein nicht schonen: Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß. (2.Mose 21,23-25)

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Digitalisierte historische Bibelausgaben des 16. und 18. Jh. (auf bibellogos.info): Hebräisch: 5. Mose 19,1 bis 20,1; Luther (1570): 5. Mose 18,9 bis 19,10; 5. Mose 19,10 bis 20,13

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Apg. 28,2 bis Apg. 28,9 - Luther (1912)