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Strong H243 – אַזְנוֹת תָּבוֹר – Aznowth Tabowr (az-noth' taw-bore')

Gebildet aus

H238   אָזַן – azan (aw-zan')

H8396   תָּבוֹר – Tabowr (taw-bore')

Verwendung

Asnoth-Thabor (1x)

  H242 Übersicht H244  

Zur Anwendung und Zuverlässigkeit der Strongs vgl. den Hinweis unter der Übersicht.

   Josua

Josua 19, 34: und die Grenze wendet sich zum Abend gen Asnoth-Thabor[H243] und kommt von da hinaus gen Hukkok und stößt an Sebulon gegen Mittag und an Asser gegen Abend und an Juda am Jordan gegen der Sonne Aufgang;

Zufallsbilder

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Zufallstext

28Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so dass er wieder zu seinem Eigentum kommt. 29Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen. 30Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden. 31Dagegen die Häuser in den Gehöften (oder: Dörfern), die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden. 32Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen. 33Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten. 34Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.« 35»Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so dass er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so dass er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.

3.Mose 25,28 bis 3.Mose 25,35 - Menge (1939)