Luther mit Strongs > Übersicht > H1000 - H1999

Strong H1131 – בִּנּוּי – Binnuwy (bin-noo'-ee)

Gebildet aus

H1129   בָּנָה – banah (baw-naw')

Verwendung

Binnui (6x), Binnuis (1x)

  H1130 Übersicht H1132  

Zur Anwendung und Zuverlässigkeit der Strongs vgl. den Hinweis unter der Übersicht.

   Esra

Esra 8, 33: Aber am vierten Tage wurden dargewogen das Silber und Gold und die Gefäße ins Haus unseres Gottes unter die Hand des Priesters Meremoth, des Sohnes Urias, und mit ihm Eleasar, dem Sohn des Pinehas, und mit ihnen Josabad, dem Sohn Jesuas, und Noadja, dem Sohn Binnuis[H1131], den Leviten,

Esra 10, 30: unter den Kindern Pahath-Moab: Adna, Chelal, Benaja, Maaseja, Matthanja, Bezaleel, Binnui[H1131] und Manasse;

Esra 10, 38: Bani, Binnui[H1131], Simei,

   Nehemia

Nehemia 3, 24: Nach ihm baute Binnui[H1131], der Sohn Henadads, ein anderes Stück vom Hause Asarjas bis an den Winkel und bis an die Ecke.

Nehemia 7, 15: der Kinder Binnui[H1131] 648;

Nehemia 10, 10: die Leviten aber waren: Jesua, der Sohn Asanjas, Binnui[H1131] von den Kindern Henadads, Kadmiel

Nehemia 12, 8: Die Leviten aber waren diese: Jesua, Binnui[H1131], Kadmiel, Serebja, Juda und Matthanja – der hatte das Dankamt mit seinen Brüdern –;

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Zufallstext

22und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch vom alten Ertrage essen; bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen. 23Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein ist das Land; denn Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir. 24Und im ganzen Lande eures Eigentums sollt ihr dem Lande Lösung gestatten. 25Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen. 26Und wenn jemand keinen Löser hat, und seine Hand erwirbt und findet, was zu seiner Lösung hinreicht, 27so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Manne zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen. 28Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. 29Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.

3.Mose 25,22 bis 3.Mose 25,29 - Elberfelder (1905)