29Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen Mann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben. 30Wird man aber ein Lösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt. 31Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt. 32Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn 30 Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen. 33Wenn jemand eine Grube auftut oder gräbt eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder Esel hinein, 34so soll's der Herr der Grube mit Geld dem anderen wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein. 35Wenn jemandes Ochse eines anderen Ochsen stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen. 36Ist's aber kund gewesen, dass der Ochse zuvor stößig gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den anderen vergelten und das Aas haben.
2.Mose 21,29 bis 2.Mose 21,36 - Luther (1912)