Luther mit Strongs > Übersicht > H4000 - H4999

Strong H4705 – מִצְעָר – mits'ar (mits-awr')

Gebildet aus

H6819   צָעַר – tsa'ar (tsaw-ar')

Verwendung

wenig (2x), dahin (1x), ganz (1x), klein (1x), schier (1x)

  H4704 Übersicht H4706  

Zur Anwendung und Zuverlässigkeit der Strongs vgl. den Hinweis unter der Übersicht.

   1. Mose

1. Mose 19, 20: Siehe, da ist eine Stadt nahe, darein ich fliehen kann, und sie ist klein[H4705]; dahin[H4705] will ich mich retten (ist sie doch klein[H4705]), dass meine Seele lebendig bleibe.

   2. Chronik

2. Chronik 24, 24: Denn der Syrer Macht kam mit wenig[H4705] Männern; doch gab der HErr in ihre Hand eine sehr große Macht, darum dass sie den HErrn, ihrer Väter Gott, verlassen hatten. Auch übten sie an Joas Strafe.

   Hiob

Hiob 8, 7: und was du zuerst wenig[H4705] gehabt hast, wird hernach gar sehr zunehmen.

   Jesaja

Jesaja 63, 18: Sie besitzen dein heiliges Volk schier[H4705] ganz[H4705]; deine Widersacher zertreten dein Heiligtum.

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43Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott. 44Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind, 45und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben 46und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den anderen herrschen mit Strenge. 47Wenn irgendein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft, 48so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen, 49oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst sein nächster Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen. 50Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.

3.Mose 25,43 bis 3.Mose 25,50 - Luther (1912)