G5465 χαλάω – chalao (khal-ah'-o)
gräuliche (1x), grimmig (1x)
Zur Anwendung und Zuverlässigkeit der Strongs vgl. den Hinweis unter der Übersicht.
Matthäus 8, 28: Und er kam jenseits des Meeres in die Gegend der Gergesener. Da liefen ihm entgegen zwei Besessene, die kamen aus den Totengräbern und waren sehr grimmig[G5467], also dass niemand diese Straße wandeln konnte.
2. Timotheus 3, 1: Das sollst du aber wissen, dass in den letzten Tagen werden gräuliche[G5467] Zeiten kommen.
9Aber das Volk im Lande, das vor den HErrn kommt auf die hohen Feste und zum Tor gegen Mitternacht hineingeht, anzubeten, das soll durch das Tor gegen Mittag wieder herausgehen; und welche zum Tor gegen Mittag hineingehen, die sollen zum Tor gegen Mitternacht wieder herausgehen; und sollen nicht wieder zu dem Tor hinausgehen, dadurch sie hinein sind gegangen, sondern stracks vor sich hinausgehen. 10Der Fürst aber soll mit ihnen hinein und heraus gehen. 11Aber an den Feiertagen und hohen Festen soll man zum Speisopfer je zu einem Farren ein Epha und je zu einem Widder ein Epha opfern und zu den Lämmern, soviel seine Hand gibt, und je ein Hin Öl zu einem Epha. 12Wenn aber der Fürst ein freiwilliges Brandopfer oder Dankopfer dem HErrn tun wollte, so soll man ihm das Tor gegen Morgen auftun, dass er sein Brandopfer und Dankopfer opfere, wie er's sonst am Sabbat pflegt zu opfern; und wenn er wieder herausgeht, soll man das Tor nach ihm zuschließen. 13Und er soll dem HErrn täglich ein Brandopfer tun, nämlich ein jähriges Lamm ohne Fehl; dasselbe soll er alle Morgen opfern. 14Und soll alle Morgen den sechsten Teil von einem Epha zum Speisopfer darauftun und den dritten Teil von einem Hin Öl, auf das Semmelmehl zu träufen, dem HErrn zum Speisopfer; das soll ein ewiges Recht sein vom täglichem Opfer. 15Und also sollen sie das Lamm samt dem Speisopfer und Öl alle Morgen opfern zum täglichen Brandopfer. 16So spricht der Herr HErr: Wenn der Fürst seiner Söhne einem ein Geschenk gibt von seinem Erbe, dasselbe soll seinen Söhnen bleiben, und sie sollen es erblich besitzen.
Hesek. 46,9 bis Hesek. 46,16 - Luther (1912)