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2. Mose 22

Eigentumsvergehen.

 1  Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen, daß er stirbt, so ist man des Blutes nicht schuldig;  2  wäre aber die Sonne über ihm aufgegangen, so würde man des Blutes schuldig sein. Der Dieb soll Ersatz leisten; hat er aber nichts, so verkaufe man ihn um den Wert des Gestohlenen.  3  Wird das Gestohlene noch lebend bei ihm vorgefunden, es sei ein Ochs, ein Esel oder ein Schaf, so soll er es doppelt wiedererstatten.

 4  Wenn jemand das Feld oder den Weinberg abweiden läßt, und er läßt dem Vieh freien Lauf, daß es auch das Feld eines andern abweidet, so soll er das Beste seines eigenen Feldes und das Beste seines Weinbergs dafür geben.

 5  Bricht Feuer aus und ergreift eine Dornhecke und frißt einen Garbenhaufen oder das stehende Gewächs oder das ganze Feld, so soll der, welcher den Brand verursacht hat, den Schaden vergüten.

 6  Gibt einer seinem Nächsten Geld oder Hausrat zu verwahren, und es wird aus dem Hause des Betreffenden gestohlen, so soll der Dieb, wenn er erwischt wird, es doppelt ersetzen.  7  Ist aber der Dieb nicht zu finden, so soll man den Hausherrn vor Gott bringen und ihn darüber verhören, ob er sich nicht vergriffen habe an seines Nächsten Gut.

 8  Wird irgend etwas gestohlen, sei es ein Ochs, ein Esel, ein Schaf, ein Kleid, oder was sonst abhanden gekommen sein mag, wovon einer behauptet: Der hat's! So soll beider Aussage vor Gott gelangen; wen Gott schuldig spricht, der soll es seinem Nächsten doppelt ersetzen.

 9  Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Schaf oder irgend ein Vieh zu hüten gibt, und es kommt um oder nimmt Schaden oder wird geraubt, ohne daß es jemand sieht,  10  so soll ein Eid bei dem HERRN zwischen beiden entscheiden, daß jener sich nicht vergriffen habe an seines Nächsten Gut; und der Eigentümer soll ihn annehmen und keine Entschädigung erhalten.

 11  Ist es ihm aber gestohlen worden, so soll er es dem Eigentümer ersetzen;  12  wenn es aber von einem wilden Tier zerrissen worden ist, so soll er das Zerrissene zum Beweis beibringen; bezahlen muß er es nicht. (1.Mose 31,39)  13  Entlehnt jemand etwas von seinem Nächsten, und es wird beschädigt oder kommt um, ohne daß der Eigentümer dabei ist,  14  so muß er es ersetzen; ist der Eigentümer dabei, so braucht jener es nicht zu ersetzen; ist er ein Tagelöhner, so ist es inbegriffen in seinem Lohn.

Verschiedene Gesetzte.

 15  Wenn ein Mann eine Jungfrau überredet, die noch unverlobt ist, und bei ihr liegt, so soll er sie sich durch Bezahlung des Kaufpreises zum Eheweib nehmen. (5.Mose 22,28-29)  16  Will aber ihr Vater sie ihm durchaus nicht geben, so soll er ihm soviel bezahlen, als der Kaufpreis für eine Jungfrau beträgt.

Todeswürdige Vergehen.

 17  Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen! (3.Mose 20,6; 3.Mose 20,27; 5.Mose 18,10; 1.Sam. 28,9)

 18  Wer bei einem Vieh liegt, soll des Todes sterben. (3.Mose 18,23; 5.Mose 27,21)

 19  Wer den Göttern opfert und nicht dem Herrn allein, der soll in den Bann getan werden. (5.Mose 13,7-19; 5.Mose 17,2-7)

Rechtsschutz für die Schwachen.

 20  Den Fremdling sollst du nicht bedrängen noch bedrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge gewesen in Ägyptenland. (2.Mose 23,9; 3.Mose 19,33-34; 5.Mose 10,18-19; 5.Mose 24,17-18; 5.Mose 27,19)

 21  Ihr sollt keine Witwen noch Waisen bedrücken. (Jes. 1,17)  22  Wirst du sie dennoch bedrücken und sie schreien zu mir, so werde ich ihr Schreien gewiß erhören,  23  und es wird alsdann mein Zorn ergrimmen, daß ich euch mit dem Schwert umbringe, damit eure Weiber zu Witwen und eure Kinder zu Waisen werden!

 24  Wenn du meinem Volk Geld leihst, einem Armen, der bei dir wohnt, so sollst du ihn nicht wie ein Wucherer behandeln, du sollst ihm keinen Zins auferlegen. (3.Mose 25,36; 5.Mose 23,20; 5.Mose 24,10)

 25  Wenn du von deinem Nächsten das Kleid als Pfand nimmst, so sollst du es ihm bis zum Sonnenuntergang wiedergeben; (5.Mose 24,12-13)  26  denn es ist seine einzige Decke, das Kleid, das er auf der bloßen Haut trägt! Worin soll er schlafen? Schreit er aber zu mir, so erhöre ich ihn; denn ich bin gnädig.

Einzelne Gebote der Gottesfurcht.

 27  Gott sollst du nicht lästern, und dem Obersten deines Volkes sollst du nicht fluchen! (2.Mose 21,6; Pred. 10,20; Apg. 23,5)

 28  Deinen Überfluß und dein Bestes sollst du nicht zurückbehalten; deinen erstgeborenen Sohn sollst du mir geben! (5.Mose 18,4; 2.Mose 13,2; 2.Mose 13,13)  29  Desgleichen sollst du tun mit deinem Ochsen und deinem Schaf; sieben Tage mag es bei seiner Mutter bleiben, am achten Tag sollst du es mir geben! (3.Mose 22,27)

 30  Und ihr sollt mir heilige Leute sein; darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Feld von wilden Tieren zerrissen worden ist, sondern sollt es den Hunden vorwerfen. (3.Mose 7,24; 3.Mose 11,40; 3.Mose 17,15; 3.Mose 22,8; 5.Mose 14,21; Hesek. 44,31)

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Digitalisierte historische Bibelausgaben des 16. und 18. Jh. (auf bibellogos.info): Hebräisch: 2. Mose 21,31 bis 22,19; 2. Mose 22,20 bis 23,16; Luther (1570): 2. Mose 21,18 bis 22,5; 2. Mose 22,6 bis 22,30

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20Ebenso auf der andern Seite der Wohnung gegen Mitternacht sollen auch zwanzig Bretter stehen. 21Und ihre vierzig silbernen Füße, je zwei Füße unter ein Brett. 22Aber du sollst sechs Bretter machen an der Seite der Wohnung gegen Abend. 23Dazu sollst du zwei Bretter machen hinten an die beiden Ecken der Wohnung. 24Die sollen doppelt sein von unten auf und sich oben zusammenfügen mit einem Ring; also sollen beide sein; an beiden Ecken sollen sie stehen. 25Daß da im ganzen acht Bretter seien mit ihren silbernen Füßen, sechzehn Füße, je zwei unter einem Brett. 26Und du sollst Riegel machen von Akazienholz, fünf zu den Brettern auf einer Seite der Wohnung, 27und fünf zu den Brettern auf der andern Seite der Wohnung, und fünf zu den Brettern auf der hintern Seite der Wohnung gegen Abend.

2.Mose 26,20 bis 2.Mose 26,27 - Schlachter (1951)