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4. Mose 30

Gesetze über die Verbindlichkeit von Gelübden.

 1  Mose teilte dies alles den Israeliten genau so mit, wie der HErr es ihm geboten hatte.

 2  Darauf sagte Mose zu den Stammeshäuptern der Israeliten: »Folgendes hat der HErr geboten:

 3  Wenn ein Mann dem HErrn ein Gelübde ablegt oder einen Eid schwört, durch den er sich zu einer Enthaltung verpflichtet, so darf er sein Wort nicht brechen: genau so, wie er es ausgesprochen hat, soll er es auch ausführen. (3.Mose 27,2-25; 5.Mose 23,22; Richt. 11,35; Pred. 5,3-4)

 4  Wenn aber eine weibliche Person, die in ihrer Jugend (= unverheiratet) im Hause ihres Vaters lebt, dem HErrn ein Gelübde ablegt oder sich zu einer Enthaltung verpflichtet  5  und ihr Vater von ihrem Gelübde oder von der Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, Kunde erhält und dann ihr gegenüber dazu schweigt, so sollen alle ihre Gelübde gültig sein, und auch jede Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, soll zu Recht bestehen.  6  Wenn aber ihr Vater an dem Tage, an dem er davon erfährt, ihr die Genehmigung versagt, so sollen alle ihre Gelübde und alle ihre Enthaltungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, ungültig sein; und der HErr wird ihr verzeihen, weil ihr Vater ihr die Genehmigung versagt hat.

 7  Wenn sie sich dann aber verheiraten sollte, während ihre Gelübde oder ein unbedachter Ausspruch ihrer Lippen, durch den sie sich eine Enthaltung auferlegt hat, für sie noch verbindlich sind,  8  und ihr Mann erhält Kunde davon, schweigt aber ihr gegenüber an dem Tage, an dem er davon hört, so sollen ihre Gelübde gültig sein, und die Enthaltungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, sollen zu Recht bestehen.  9  Wenn aber ihr Mann an dem Tage, an dem er davon erfährt, ihr die Genehmigung versagt, so macht er dadurch das Gelübde, das auf ihr ruht, und den unbedachten Ausspruch ihrer Lippen, durch den sie sich eine Enthaltung auferlegt hat, ungültig, und der HErr wird ihr verzeihen.

 10  Aber das Gelübde einer Witwe oder einer verstoßenen (= geschiedenen) Frau, alles, wozu sie sich verpflichtet hat, soll für sie verbindlich sein.

 11  Wenn ferner eine Frau im Hause ihres Mannes etwas gelobt oder sich durch einen Eid zu einer Enthaltung verpflichtet hat  12  und ihr Mann Kunde davon erhält, aber ihr gegenüber dazu schweigt und ihr nicht die Genehmigung versagt, so sollen alle ihre Gelübde gültig sein, und jede Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, soll zu Recht bestehen.  13  Wenn ihr Mann aber an dem Tage, an dem er davon hört, sie für ungültig erklärt hat, so soll nichts von dem, was sie bezüglich ihrer Gelübde und bezüglich der Verpflichtungen zu einer Enthaltung ausgesprochen hat, Gültigkeit haben: ihr Mann hat sie für ungültig erklärt, darum wird der HErr ihr verzeihen.«  14  »Jedes Gelübde und jedes eidliche Versprechen einer Enthaltung behufs einer Selbstkasteiung kann ihr Mann für gültig und ebenso für ungültig erklären.  15  Wenn aber ihr Mann von einem Tage bis zum andern stillschweigt, so bestätigt er dadurch alle ihre Gelübde oder alle die Enthaltungen, die auf ihr ruhen; er hat sie dadurch bestätigt, dass er ihr gegenüber an dem Tage, an welchem er Kunde davon erhielt, geschwiegen hat.  16  Wenn er sie aber erst später aufhebt, nachdem er schon vorher davon gehört hat, so hat er die Verschuldung (seiner Frau) zu tragen.«

 17  Das sind die Verordnungen, die der HErr dem Mose geboten hat, damit sie Geltung haben zwischen einem Manne und seiner Frau und zwischen einem Vater und seiner Tochter, solange diese in ihrer Jugend (d.h. unverheiratet; V.4) im Hause ihres Vaters lebt.

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Digitalisierte historische Bibelausgaben des 16. und 18. Jh. (auf bibellogos.info): Hebräisch: 4. Mose 29,39 bis 31,6; Luther (1570): 4. Mose 29,32 bis 30,17

Übersetzungen anderer Websites (in neuem Fenster): Schlachter (2000), Elberfelder Übersetzung (Edition CSV Hückeswagen).

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