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2. Mose 22

Eigentumsvergehen.

 1  Wird ein Dieb beim Einbruch betroffen und totgeschlagen, so ist dies für den Täter nicht als Mord (oder: Blutschuld) anzusehen;  2  Ersatz muss er unbedingt leisten; wenn er nichts besitzt, so soll er zum Ersatz für das von ihm Gestohlene verkauft werden.  3  Wird das gestohlene Tier, es sei ein Rind oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, noch lebend in seinem Besitz vorgefunden, so soll er nur doppelten Ersatz leisten;

 4  Lässt jemand ein Feld oder einen Baumgarten abweiden und sein Vieh dabei frei laufen, so dass es auf dem Felde eines andern weidet, so hat er mit dem besten Ertrage seines Feldes und mit dem besten Ertrage seines Baumgartens Ersatz zu leisten. –

 5  Wenn Feuer ausbricht und Dornhecken ergreift und es wird ein Garbenhaufen oder das auf dem Halm stehende Getreide oder das Feld dadurch verbrannt, so soll der, welcher den Brand verursacht hat, den Schaden ersetzen.«

 6  »Wenn jemand einem andern Geld oder Wertsachen zur Aufbewahrung übergibt und es wird dies aus dem Hause des Betreffenden gestohlen, so hat der Dieb, wenn er ausfindig gemacht wird, doppelten Ersatz zu leisten.  7  Wird aber der Dieb nicht ausfindig gemacht, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott hintreten, damit festgestellt wird, ob er sich nicht an dem Eigentum des andern vergriffen hat! –

 8  Bei jedem Fall von Veruntreuung, mag es sich um ein Rind, einen Esel, ein Stück Kleinvieh, ein Kleidungsstück, kurz um irgendetwas abhanden Gekommenes handeln, wovon jemand behauptet, dass es sein Eigentum sei, soll die Angelegenheit beider vor Gott kommen, und wen Gott für schuldig erklärt, der soll dem andern doppelten Ersatz leisten. –

 9  Wenn jemand einem andern einen Esel oder ein Rind oder ein Stück Kleinvieh oder sonst irgendein Stück Vieh zur Hut (oder: zum Hüten) übergibt und dieses zu Tode oder zu Schaden kommt oder geraubt wird, ohne dass jemand es gesehen hat,  10  so soll ein Eid bei Gott zwischen den beiden Parteien entscheiden, ob der Betreffende sich nicht am Eigentum des andern vergriffen hat. Der Eigentümer des Tieres muss dann den Verlust hinnehmen, und (der andere) braucht keinen Ersatz zu leisten.

 11  Ist es ihm aber wirklich gestohlen worden, so hat er dem Eigentümer Ersatz zu leisten.  12  Ist es dagegen (von einem Raubtier) zerrissen worden, so mag er das zerrissene Tier zum Beweis beibringen: für das Zerrissene braucht er keinen Ersatz zu leisten. – (1.Mose 31,39)  13  Wenn ferner jemand ein Stück Vieh von einem andern entlehnt hat und dieses zu Schaden oder zu Tode kommt, so muss er, wenn sein Eigentümer nicht zugegen war, unweigerlich (oder: vollen) Ersatz leisten;  14  war jedoch der Eigentümer zugegen, so braucht er keinen Ersatz zu leisten. Wenn das Tier (um Geld) gemietet war, so ist der Schaden in dem Mietgeld eingeschlossen.«

Verschiedene Gesetzte.

 15  »Wenn jemand eine Jungfrau verführt, die noch nicht verlobt ist, und ihr beiwohnt, so muss er sie sich durch Erlegung der Heiratsgabe zur Ehefrau erkaufen. (5.Mose 22,28-29)  16  Wenn ihr Vater sich aber durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er das als Heiratsgabe für Jungfrauen übliche Kaufgeld bezahlen.«

Todeswürdige Vergehen.

 17  Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen. – (3.Mose 20,6; 3.Mose 20,27; 5.Mose 18,10; 1.Sam. 28,9)

 18  Wer einem Tiere beiwohnt, soll mit dem Tode bestraft werden. – (3.Mose 18,23; 5.Mose 27,21)

 19  Wer den Göttern opfert außer dem HErrn allein, soll dem Bann verfallen. (5.Mose 13,7-19; 5.Mose 17,2-7)

Rechtsschutz für die Schwachen.

 20  Einen Fremdling sollst du nicht übervorteilen und nicht bedrücken; denn ihr selbst seid Fremdlinge im Land Ägypten gewesen. – (2.Mose 23,9; 3.Mose 19,33-34; 5.Mose 10,18-19; 5.Mose 24,17-18; 5.Mose 27,19)

 21  Keine Witwe oder Waise sollt ihr bedrücken. (Jes. 1,17)  22  Wenn du sie irgendwie bedrückst und sie dann zu mir schreien, so werde ich ihr Schreien gewisslich erhören,  23  und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch durch das Schwert sterben lassen, so dass eure Frauen zu Witwen und eure Kinder zu Waisen werden. –

 24  Wenn du jemandem aus meinem Volk, einem Armen, der neben dir wohnt, Geld leihst, so sollst du dich nicht als Wucherer gegen ihn benehmen: ihr sollt keine Zinsen von ihm fordern. – (3.Mose 25,36; 5.Mose 23,20; 5.Mose 24,10)

 25  Wenn du dir von einem andern den Mantel als Pfand geben lässt, so sollst du ihm diesen bis zum Sonnenuntergang zurückgeben; (5.Mose 24,12-13)  26  denn das ist seine einzige Decke, die einzige Hülle für seinen Leib: worauf soll er sonst beim Schlafen liegen? Wenn er zu mir schrie, so würde ich ihn erhören; denn ich bin gnädig. –

Einzelne Gebote der Gottesfurcht.

 27  Gott sollst du nicht lästern und einem Fürsten in deinem Volk nicht fluchen. – (2.Mose 21,6; Pred. 10,20; Apg. 23,5)

 28  Mit der Abgabe von dem Überfluss deiner Tenne und von dem Abfluss deiner Kelter sollst du nicht zögern. – Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben. (5.Mose 18,4; 2.Mose 13,2; 2.Mose 13,13)  29  Ebenso sollst du es mit deinen Rindern und deinem Kleinvieh halten! Sieben Tage soll (das Erstgeborene) bei seiner Mutter bleiben, und am achten Tage sollst du es mir darbringen. – (3.Mose 22,27)

 30  Heilige Männer sollt ihr mir sein und Fleisch von einem auf dem Feld zerrissenen Tiere nicht essen: den Hunden sollt ihr es vorwerfen.« (3.Mose 7,24; 3.Mose 11,40; 3.Mose 17,15; 3.Mose 22,8; 5.Mose 14,21; Hesek. 44,31)

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Digitalisierte historische Bibelausgaben des 16. und 18. Jh. (auf bibellogos.info): Hebräisch: 2. Mose 21,31 bis 22,19; 2. Mose 22,20 bis 23,16; Luther (1570): 2. Mose 21,18 bis 22,5; 2. Mose 22,6 bis 22,30

Übersetzungen anderer Websites (in neuem Fenster): Schlachter (2000), Elberfelder Übersetzung (Edition CSV Hückeswagen).

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Mark. 1,11 bis Mark. 1,18 - Menge (1939)