Elberfelder > AT > 4. Mose > Kapitel 30

4. Mose 30

Gesetze über die Verbindlichkeit von Gelübden.

 1  Und Mose redete zu den Kindern Israel nach allem, was Jahwe dem Mose geboten hatte.

 2  Und Mose redete zu den Häuptern der Stämme der Kinder Israel und sprach: Dies ist es, was Jahwe geboten hat:

 3  Wenn ein Mann dem Jahwe ein Gelübde tut, oder einen Eid schwört, ein Verbindnis auf seine Seele zu nehmen, so soll er sein Wort nicht brechen: nach allem, was aus seinem Munde hervorgegangen ist, soll er tun. (3.Mose 27,2-25; 5.Mose 23,22; Richt. 11,35; Pred. 5,3-4)

 4  Und wenn ein Weib dem Jahwe ein Gelübde tut oder ein Verbindnis auf sich nimmt im Hause ihres Vaters, in ihrer Jugend,  5  und ihr Vater hört ihr Gelübde oder ihr Verbindnis, das sie auf ihre Seele genommen hat, und ihr Vater schweigt gegen sie: so sollen alle ihre Gelübde bestehen, und jedes Verbindnis, das sie auf ihre Seele genommen hat, soll bestehen.  6  Wenn aber ihr Vater ihr gewehrt hat an dem Tage, da er es hörte, so sollen alle ihre Gelübde und alle ihre Verbindnisse, die sie auf ihre Seele genommen hat, nicht bestehen; und Jahwe wird ihr vergeben, weil ihr Vater ihr gewehrt hat.

 7  Und wenn sie etwa eines Mannes wird, und ihre Gelübde sind auf ihr, oder ein unbesonnener Ausspruch ihrer Lippen, wozu sie ihre Seele verbunden hat,  8  und ihr Mann hört es und schweigt gegen sie an dem Tage, da er es hört: so sollen ihre Gelübde bestehen, und ihre Verbindnisse, die sie auf ihre Seele genommen hat, sollen bestehen.  9  Wenn aber ihr Mann an dem Tage, da er es hört, ihr wehrt, so hebt er ihr Gelübde auf, das auf ihr ist, und den unbesonnenen Ausspruch ihrer Lippen, wozu sie ihre Seele verbunden hat; und Jahwe wird ihr vergeben.

 10  Aber das Gelübde einer Witwe und einer Verstoßenen: alles, wozu sie ihre Seele verbunden hat, soll für sie bestehen.

 11  Und wenn ein Weib im Hause ihres Mannes ein Gelübde getan oder durch einen Eid ein Verbindnis auf ihre Seele genommen hat,  12  und ihr Mann hat es gehört und gegen sie geschwiegen, er hat ihr nicht gewehrt: so sollen alle ihre Gelübde bestehen, und jedes Verbindnis, das sie auf ihre Seele genommen hat, soll bestehen.  13  Wenn aber ihr Mann dieselben irgend aufgehoben hat an dem Tage, da er sie hörte, so soll alles, was über ihre Lippen gegangen ist an Gelübden und an Verbindnissen ihrer Seele, nicht bestehen; ihr Mann hat dieselben aufgehoben, und Jahwe wird ihr vergeben.  14  Jedes Gelübde und jeder Eid des Verbindnisses, um die Seele zu kasteien ihr Mann kann es bestätigen, und ihr Mann kann es aufheben.  15  Und wenn ihr Mann von Tag zu Tage gänzlich gegen sie schweigt, so bestätigt er alle ihre Gelübde oder alle ihre Verbindnisse, die auf ihr sind; er hat sie bestätigt, denn er hat gegen sie geschwiegen an dem Tage, da er sie hörte.  16  Wenn er sie aber irgend aufhebt, nachdem er sie gehört hat, so wird er ihre Ungerechtigkeit tragen.

 17  Das sind die Satzungen, welche Jahwe dem Mose geboten hat, zwischen einem Manne und seinem Weibe, zwischen einem Vater und seiner Tochter in ihrer Jugend, im Hause ihres Vaters.

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Digitalisierte historische Bibelausgaben des 16. und 18. Jh. (auf bibellogos.info): Hebräisch: 4. Mose 29,39 bis 31,6; Luther (1570): 4. Mose 29,32 bis 30,17

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Jos. 13,20 bis Jos. 13,27 - Elberfelder (1905)