Elberfelder > AT > Hosea > Kapitel 6

Hosea 6

 1  »Kommt und laßt uns zu Jahwe umkehren; denn er hat zerrissen und wird uns heilen, er hat geschlagen und wird uns verbinden. (Hos. 5,14)  2  Er wird uns nach zwei Tagen wieder beleben, am dritten Tage uns aufrichten; und so werden wir vor seinem Angesicht leben. (5.Mose 32,39)  3  So laßt uns Jahwe erkennen, ja, laßt uns trachten nach seiner Erkenntnis! Sein Hervortreten ist sicher wie die Morgendämmerung; und er wird für uns kommen wie der Regen, wie der Spätregen die Erde benetzt.«

 4  Was soll ich dir tun, Ephraim, was soll ich dir tun, Juda, da eure Frömmigkeit wie die Morgenwolke ist und wie der Tau, der früh verschwindet?  5  Darum habe ich sie behauen durch die Propheten, habe sie getötet durch die Worte meines Mundes; und mein Gericht geht hervor wie das Licht. (Jer. 23,29)  6  Denn an Frömmigkeit habe ich Gefallen und nicht am Schlachtopfer, und an der Erkenntnis Gottes mehr als an Brandopfern. (1.Sam. 15,22; Matth. 9,13; Matth. 12,7)

Gegen Israels Könige und ihre Bündnisse.

 7  Sie aber haben den Bund übertreten wie Adam, haben dort treulos gegen mich gehandelt. (1.Mose 3,6)  8  Gilead ist eine Stadt von Übeltätern, voll Blutspuren.  9  Und wie ein Straßenräuber auflauert, so die Rotte der Priester; sie morden auf dem Wege nach Sichem, ja, sie verüben Schandtat.  10  Im Hause Israel habe ich Schauderhaftes gesehen: daselbst ist Ephraims Hurerei, Israel hat sich verunreinigt. (Hos. 5,3)  11  Auch über dich, Juda, ist eine Ernte verhängt, wenn ich die Gefangenschaft meines Volkes wenden werde. (Joel 4,13; Joel 4,1)

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Digitalisierte historische Bibelausgaben des 16. und 18. Jh. (auf bibellogos.info): Hebräisch: Hosea 5,11 bis 7,10; Luther (1570): Hosea 4,14 bis 6,3; Hosea 6,3 bis 7,16

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27so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Manne zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen. 28Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen. 29Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen. 30Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen. 31Aber die Häuser der Dörfer, welche keine Mauer ringsum haben, sollen dem Felde des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen. 32Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten sein. 33Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt seines Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel. 34Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.

3.Mose 25,27 bis 3.Mose 25,34 - Elberfelder (1905)